
Satzung des Sport-Club 1919 Birlenbach e.V.
Verzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Vereinsorgane
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Wahlen
§ 9 Vorstand
§ 10 Ausschüsse
§ 11 Arbeitsgruppen
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Maßregelungen
§ 15 Rechtsmittel
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins​
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Der Verein führt den Namen „Sport-Club 1919 Birlenbach e. V.“ und hat seinen Sitz in Birlenbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter der Nummer 548 eingetragen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der sportlichen Jugendhilfe.
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Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Bedarf können Vereinsämter/-tätigkeiten von gewählten Vorstandsmitgliedern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand.​
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
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Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
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Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins​​
b) Wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten
d) Wegen unehrenhafter Handlung
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§ 4 Mitgliedsbeiträge
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Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.
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§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand, als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand
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§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
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§ 7 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Kalenderjahr, möglichst in den ersten vier Monaten eines Jahres, statt.
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Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Veröffentlichung beinhaltet zudem die Tagesordnung.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt,
b) der Gesamtvorstand beschließt,
c) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.
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Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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Mitglieder können Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung stellen. Diese müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen und sind den Mitgliedern noch über den Einladungsweg bekannt zu geben.
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Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, sie in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
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Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 8 Wahlen
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Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Zwei Kassenprüfer*innen und mindestens ein(e) Stellvertreter*in werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
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Alle Funktionsträger bleiben grundsätzlich solange im Amt, bis die Nachfolge gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand besteht
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als geschäftsführender Vorstand aus:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der Kassierer*in
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dem/der Schriftführer*in
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als Gesamtvorstand aus:
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dem geschäftsführenden Vorstand (§ 9 Nr. 1a)
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dem/der stellvertretenden Kassierer*in
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dem/der stellvertretenden Schriftführer*in
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dem/der Abteilungsleiter*in Fußball
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der Jugendleitung
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der stellvertretenden Jugendleitung
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den Vorsitzenden der Ausschüsse (Vgl. § 10 Nr. 1)
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bis zu vier Besitzer*innen
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
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Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung oder im Wege einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Vorstandes außerhalb von Präsidiumssitzungen auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder per E-Mail. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes durch zeitnahe Übersendung der Sitzungsprotokolle zu informieren.
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Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Mitglieder aus dem Gesamtvorstand es beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 10 Ausschüsse
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Innerhalb des Vereins bestehen folgende Ausschüsse:
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Spielausschuss
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Vergnügungsausschuss
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Im Bedarfsfall können weitere Ausschüsse durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet werden.
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Die Vorsitzenden sowie alle weiteren Funktionsträger*innen der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
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Die Ausschussvorsitzenden sind gegenüber den Vereinsorganen (§ 5) verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
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§ 11 Arbeitsgruppen
Innerhalb des Vereins, des Gesamtvorstands sowie der Ausschüsse können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet werden.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe wählen eine(n) Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende der Arbeitsgruppe unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
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§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen und einen Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist generell zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.
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§ 14 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
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§ 15 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der beantragten Mitgliedschaft (§ 2), gegen einen Ausschluss (§ 3 Ziffer 3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 15) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang des Bescheides bzw. ab Verstreichen der Zahlungsfrist für den angemahnten Mitgliedsbeitrag, beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
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§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
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Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig ist.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Birlenbach (Rheinland-Pfalz) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
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§ 17 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2024 genehmigt und tritt zum 25.10.2024 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 16.03.1991 nebst allen Änderungen.